AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Invenity Fertigungstechnik GmbH

A. Allgemeine Bestimmungen

  1. Geltung der Bedingungen Unsere Geschäfte erfolgen ausschließlich zu den
    nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten auch für zukünftige
    Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart
    werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie
    schriftlich bestätigen. Bedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich
    anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich
    widersprechen.
    Die Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen umfasst auch die Textform (z. B. E-
    Mail).
    Diese Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14
    BGB ist.
    Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen
    und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Bedingungen und müssen schriftlich
    festgehalten werden. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des
    Kunden nach Vertragsabschluss (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen), die ebenfalls
    schriftlich erfolgen müssen.
  2. Angebote und Umfang der Lieferung/Leistung Unsere Angebote sind
    unverbindlich. Mündliche und telefonische Vereinbarungen sind nur gültig, wenn wir
    sie schriftlich bestätigen. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie
    Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind
    nur annähernd verbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich
    bezeichnen. Entscheidend für die Qualität des Liefergegenstandes und den Umfang
    der Lieferung oder Montage ist allein unsere Auftragsbestätigung.
    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, unabhängig von der Form,
    behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere
    Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind vertraulich zu behandeln.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen Preise sind Nettopreise zuzüglich
    Mehrwertsteuer. Preise für Lieferungen gelten ab Werk ohne Verpackung, sofern
    nicht anders vereinbart. Bei Lieferungen ins Ausland oder an ausländische
    Niederlassungen des Kunden liefern wir gemäß EXW (Incoterms 2020).
    Preisanpassungen sind zulässig, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als vier
    Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und wir entsprechende Kostensteigerungen
    nachweisen können.
    Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
    Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, können wir unsere Leistung verweigern und

dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur
Sicherheitsleistung setzen. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

  1. Lieferzeit/Leistungszeit Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen
    genannten oder anderweitig vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt
    den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die
    Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
    voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die
    Frist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen und Teilleistungen sind in
    zumutbarem Umfang zulässig.
    Bei Lieferungen gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb
    dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus
    Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn die
    Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet wird. Vereinbarte
    Montagefristen verlängern sich um nicht von uns zu vertretende Stand- und Wartezeiten.
    Wenn wir durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände, die wir trotz zumutbarer
    Sorgfalt nicht abwenden konnten – sei es in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten
    – an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert werden, verlängert sich die Frist um
    die Dauer der Behinderung. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung
    unmöglich, werden wir von unserer Verpflichtung frei.
  2. Haftungsbeschränkungen und Schadensersatz Die nachfolgenden
    Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche Haftung sowie
    die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Wir haften nicht für die leicht
    fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den
    vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei grob fahrlässiger
    Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den
    vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
    Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
    oder der Gesundheit haften. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben
    unberührt.
  3. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort für alle
    Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gütersloh. Gerichtsstand für alle
    sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gütersloh, sofern der
    Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
    Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
  4. Datenschutz Es gelten die Datenschutzhinweise auf unserer Homepage:
    www.invenity.de.
  5. Vertraulichkeit Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der
    Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, insbesondere technische Zeichnungen,
    Spezifikationen, Muster, betriebswirtschaftliche Daten und sonstige Betriebs- und
    Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach
    Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von drei Jahren bestehen.
  6. Exportkontrolle und Sanktionsklausel Der Kunde verpflichtet sich, alle für ihn
    geltenden Export- und Importvorschriften sowie Sanktionsregelungen einzuhalten.
    Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich
    herausstellt, dass die Ausführung des Vertrags gegen solche Vorschriften verstößt.
  7. Abrufaufträge / Rahmenvereinbarungen Bei Rahmen- oder Abrufaufträgen ist der
    Kunde verpflichtet, die vereinbarten Mengen innerhalb von 12 Monaten abzurufen,
    sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Bleibt der Abruf ganz oder teilweise aus,
    sind wir berechtigt, die Restmengen in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag
    zurückzutreten.
  8. Qualität, Normen, Toleranzen und Prüfzeugnisse Unsere Lieferungen erfolgen
    unter Einhaltung branchenüblicher Qualitätsstandards und Toleranzen gemäß DIN
    EN ISO 2768 bzw. anderen einschlägigen Normen, soweit nichts anderes vereinbart
    ist. Werkstoffzeugnisse, Konformitätsbestätigungen oder sonstige Prüfnachweise
    werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erstellt und berechnet.
  9. Incoterms Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen gemäß
    den aktuellen Incoterms 2020. Standardmäßig liefern wir “EXW Werk Steinhagen”
    (Ex Works, Incoterms 2020). Andere Lieferklauseln wie FCA, DAP oder DDP sind nur
    nach ausdrücklicher Vereinbarung gültig und bedürfen der schriftlichen
    Bestätigung.

B. Besondere Bestimmungen für Lieferungen

  1. Versand und Gefahrübergang Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den
    Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im
    Verantwortungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, geht die
    Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und gegen
    Vorauszahlung abgeschlossen.
  2. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
    unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen des
    ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Forderungen aus der
    Weiterveräußerung werden an uns abgetreten. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns
    als Hersteller gemäß § 950 BGB.
  • Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Feuer- und
    Wasserschäden ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss
    einer solchen Versicherung nachzuweisen.
  • Bei Überbesicherung um mehr als 20 % geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach
    unserer Wahl frei.
  1. Rechte des Kunden bei Mängeln Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das
    Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann
    der Kunde mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist –
    vom Vertrag zurücktreten.
  2. Plankosten Erstellen wir auf Kundenwunsch vor Vertragsabschluss eine technische
    Zeichnung, so hat der Kunde die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
  3. Werkzeugkosten Wir sind Eigentümer aller Fertigungsmittel, auch wenn diese ganz
    oder teilweise vom Kunden bezahlt wurden. Eine anderweitige Benutzung durch uns
    ist gestattet, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

C. Besondere Bedingungen für Montagen

  1. Mitwirkung des Kunden Der Kunde sorgt für die erforderlichen behördlichen
    Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen sowie für die Bereitstellung von
    Ansprechpartnern und Hilfskräften.
  2. Technische Unterstützung Der Kunde stellt Energie, Werkzeug,
    Sanitäreinrichtungen, Erste Hilfe und geeignete Lagerplätze bereit.
  3. Ersatzvornahme und Wartezeit Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, sind
    wir berechtigt, die notwendigen Handlungen auf dessen Kosten vorzunehmen.
    Wartezeiten unseres Personals werden berechnet je nach Mitarbeiter und
    Komplexität der Aufgabe bis zu 80,-€/Std.
  4. Mängelhaftung Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind bei leicht
    fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Die
    Haftung ist im Übrigen auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

Diese AGB treten mit Veröffentlichung auf der Website www.invenity.de in Kraft und gelten
bis auf Widerruf.
Steinhagen, den 01.07.2025
Sonderkündigungsrecht bei Insolvenz
Im Falle der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Kunden oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung weiter zu liefern.

Der Kunde verpflichtet sich, uns Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware unverzüglich anzuzeigen.

Rücktrittsrecht bei Pflichtverletzung
Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt haben, eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist und die
Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Das Rücktrittsrecht entfällt bei unerheblichen
Pflichtverletzungen.

Verjährung von Mängelansprüchen
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt
ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz.

Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Ablieferung gemäß § 377 HGB zu
untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind
unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, gilt
die Lieferung als genehmigt.

Sie verwenden einen veralteten Browser. Laden Sie sich hier einen neuen herunter!